Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Für Lieferungen in der Schweiz, Version September 2009)
Gartenstadtstrasse 10, 3098 Koeniz, Switzerland
- Allgemeines
a) Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind für alle Lieferungen und Leistungen (in der Folge „Lieferung“ genannt) der Haag- Streit AG („HS“) verbindlich. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, wenn diese von der HS ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
b) Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. - Offerten und Vertragsabschluss
a) Offerten, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.
b) Der Vertrag gilt als abgeschlossen, nachdem der Besteller die Auftragsbestätigung der HS erhalten hat. - Umfang der Lieferung
a) Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung samt Beilagen massgebend. Lieferungen und Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden zusätzlich verrechnet.
b) Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung können durch HS vorgenommen werden, sofern diese eine Verbesserung bewirken.
c) Prospekte und Kataloge sind ohne schriftliche Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, sofern diese schriftlich zugesichert sind. - Vorschriften im Bestimmungsland
a) Der Besteller hat HS spätestens mit der Bestellung auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferung, den Betrieb sowie die Unfallverhütung beziehen.
b) HS verpflichtet sich, die in der Schweiz, der EU und den USA geltenden Vorschriften zum Verbraucher- und Gesundheitsschutz im Bereich der Medizinischen Geräte einzuhalten und bemüht sich, entsprechende Vorschriften anderer Bestimmungsländer zu befolgen. - Preise
a) Sämtliche Preise der HS verstehen sich - sofern nichts anderes vereinbart wird - in Schweizer Franken, netto, unverpackt, ab Werk (INCOTERMS, Ausgabe 2000). Sämtliche Nebenkosten wie Fracht, Versicherung, Steuern und Bewilligungen sowie Aufbau, Installation und Inbetriebnahme gehen zu Lasten des Bestellers.
b) Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Versand der kompletten Lieferung die der Kalkulation zugrundeliegenden Kosten, so ist HS berechtigt, die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zu erhöhen. - Zahlungsbedingungen
a) Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage netto ab Rechnungsdatum.
b) Die Zahlungen sind vom Besteller am Domizil der HS ohne jeglichen Abzug irgendwelcher Art wie Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren zu leisten.
c) Bei Zahlungsverzug ist HS berechtigt, weitere Lieferungen zurückzubehalten und vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen im Land des Bestellers ortsüblichen Verzugszins zu fordern. - Eigentumsvorbehalt
a) HS behält sich das Eigentum an der Lieferung bis zu deren vollständigen Bezahlung vor. Der Besteller ist verpflichtet, die zum Schutz des Eigentums der HS erforderlichen Massnahmen zu treffen.
b) HS ist berechtigt, unter Mitwirkung des Bestellers den Eigentumsvorbehalt im entsprechenden Register eintragen zu lassen. - Rechte an der Software
a) HS behält das Eigentum an der Software und dessen Dokumentation sowie allfälligen Updates. Der Besteller erhält diesbezüglich ein nicht exklusives, nicht übertragbares Benutzungsrecht zum Betrieb auf dem gelieferten, spezifischen Gerät.
b) Der Besteller verpflichtet sich, weder die Software, noch Updates noch Dokumentationen ohne vorhergehende schriftliche Zustimmung von HS Dritten zugänglich zu machen und auch für eigene Zwecke nicht zu vervielfältigen, ausser einer Sicherungskopie für den eigenen Gebrauch. - Lieferfrist
a) Die Lieferfrist beginnt erst, nach dem der Vertrag abgeschlossen und alle technischen Belange vollständig bereinigt wurden, inklusive das Vorliegen der notwendigen behördlicher oder anderer Formalitäten.
b) Die Lieferfrist wird angemessen verlängert, wenn
- die Angaben, die für die Ausführung der Lieferung benötigt werden, HS nicht rechtzeitig zugehen oder wenn diese durch den Besteller nachträglich abgeändert werden;
- wenn vereinbarte Zahlungsfristen nicht eingehalten, Akkreditive zu spät eröffnet werden oder erforderliche Importlizenzen oder andere behördliche Bewilligungen nicht rechtzeitig bei HS eintreffen;
- Höhere Gewalt vorliegt (Ziffer 13). - Lieferung, Transport und Versicherung
a) Verpackung: ohne anderslautende Regelung wird die Verpackung von HS besonders in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen.
b) Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.
c) Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind HS rechtzeitig bekanntzugeben. Der Transport erfolgt gemäss INCOTERMS, Ausgabe 2000. - Prüfung und Abnahme der Lieferung
a) Mängelrügen im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
b) Der Besteller hat die Lieferung innert 10 Tagen nach Erhalt zu prüfen und HS allfällige erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben, andernfalls die Lieferung als genehmigt gilt. - Gewährleistung und Haftung für Mängel
a) HS gewährleistet, dass ihre Lieferungen frei von Fabrikations- und Materialfehlern sind. Zugesichert werden nur jene Eigenschaften, die in der Auftragsbestätigung oder der entsprechenden Gebrauchsanweisung ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
b) Sollte die Lieferung oder Teile davon bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Versand mangelhaft (im Sinne von Ziffer 12.a) sein oder werden oder nicht den schriftlich zugesicherten Eigenschaften entsprechen, so wird HS nach eigener Wahl – auf schriftliche Aufforderung des Bestellers - die Lieferung oder Teile davon ersetzen oder den Mangel innert angemessener Frist beheben.
c) Der Gewährleistungsanspruch erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemässe Änderungen oder Reparaturen selber vornehmen oder wenn der Besteller, nachdem ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminimierung trifft und HS die Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
d) Soweit gesetzlich zulässig, lehnt HS gegenüber dem Besteller jede weitere Haftung oder Gewährleistung ab, so namentlich eine Haftung für indirekte Schäden oder Folgeschäden oder die Gewährung von weiterführenden Rechten als in dieser Ziffer 12 beschrieben. - Höhere Gewalt
a) In Fällen von Höherer Gewalt liegt keine Vertragsverletzung oder eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz vor und allfällige Lieferfristen verlängern sich entsprechend.
b) Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, aussergewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis, das auch durch die gebotene Sorgfalt der betroffenen Partei nicht verhindert werden kann, wie z.B. Brand, Unwetter, Erdbeben oder andere Naturkatastrophen, Verkehrsunfälle, Geiselnahmen, Kriege, Unruhen, Streik oder andere Arbeitskämpfe, Epidemien, erhebliche Betriebsstörungen, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, behördlichen Massnahmen oder Unterlassungen. - Gerichtsstand, anwendbares Recht
a) Als Gerichtstand vereinbaren die Parteien Bern, Schweiz. Es steht HS jedoch frei, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.
b) Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen den Parteien gilt ausschliesslich Schweizer Recht, jedoch unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (UN-Kaufrecht, CISG).
